Fünfter Abschnitt. Von der Kenntniss und Beurtheilung der Fouragen, des Hafers und anderer Futterarten ihren Eigenschaften nach, als Futter für Pferde tauglich oder schädlich. Vorsichtsmaaßregeln beim Füttern solcher Nahrungsmittel, sowohl in Garnisionen als auf Märschen.